Was tun bei einem Wildunfall?

Gerade in den Abend-, Nacht- und Morgenstunden in denen Wild auf Nahrungssuche unterwegs ist, kommt es häufig vor, dass die Tiere zu ihren Äsungsplätzen oder von diesen zurück in ihre Einstände über Straßen wechseln.

Wild jeder Art kennt keine Grenzen und kann auch Fahrzeuggeschwindigkeiten nicht einschätzen. In diesen Zeiten ist besondere Vorsicht und vorausschauendes Fahren angesagt. Wechselt nun ein Stück Wild über die Straße und ein Abbremsen des Fahrzeuges ist nicht mehr möglich, sollte das Fahrzeug in der Spur gehalten werden und ein Aufprall mit dem Tier in Kauf genommen werden.

Schäden am Fahrzeug, die durch eine Kollision mit Haarwild entstanden sind, werden in aller Regel von der Teilkaskoversicherung abgeglichen. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Vorlage einer Wildunfallbescheinigung, die von der Polizei, dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten oder jeweiligen Forstamt ausgestellt wird.

Ist es nun zu einem Wildunfall gekommen, ist folgendes zu veranlassen:

  • Kam es zu Personenschäden geeignete Rettungskräfte über die Notrufnummer 112 verständigen.
  • Unfallstelle in geeigneter Weise absichern!
  • Kam es zu keinen Personenschäden ist die Polizei unter der Notrufnummer 110 zu verständigen und der Unfall mit Ortsangabe und Sachverhalt mitzuteilen!
  • Bei den Polizeidienststellen sind alle Personen registriert, die für das betreffende Revier zuständig sind, die dann geeignete Maßnahmen in die Wege leiten.
  • Unfallstelle markieren! Es reicht eine Plastiktüte oder ein Papiertaschentuch, das am Straßenrand gegen Verwehen gesichert abgelegt wird.
  • Noch lebende Tiere NICHT anfassen sondern sich von dem Tier entfernen. Verletzte Wildtiere sind unberechenbar und können den Menschen in ihrer Not angreifen. Auch sollte in Betracht gezogen werden, dass das Tier krank sein könnte und sich der Mensch unter Umständen mit einer Zoonose anstecken kann!
  • Auf keinen Fall darf das betreffende Tier mitgenommen werden um vieleicht zu einem Tierarzt verbracht zu werden.
  • Werden bereits tote Tiere, die dem Jagd- oder Naturschutzrecht unterliegen mitgenommen, so ist dies eine strafbare Handlung die entsprechend von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden kann.

Es bleibt zu hoffen, dass jedem Verkehrsteilnehmer die Erfahrung mit einem Wildunfall erspart bleibt.

Wir wünschen eine gute unfallfreie Fahrt!

Autor: Gerhard Niessner/Nachsuchenring Rheingau-Taunus